Satzung der Krayer Bürgerschaft
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Krayer Bürgerschaft" und soll in das
Vereinsregister eingetragen werden; nach Eintragung führt er den
Zusatz "e. V.".
Der Verein hat seinen Sitz in Essen-Kray.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde,
Förderung der körperlichen Ertüchtigung der Jugend durch Spiel und Sport.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen
nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 3 Mitgliedschaft
1.
Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden.
Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
Alle Vereine können kooperative Mitglieder werden.
Die Vereine haben jedoch pro Verein nur eine Stimme
bei der Mitgliederversammlung.
2a.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Abteilungen
festgelegt werden, in denen Teilbereiche aus dem Zweck des
Vereins unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsmäßigen
Vorschriften verwirklicht werden.
Für Abteilungsversammlungen, deren Beschlüsse, insbesondere
die Wahl der Funktionsträger der Abteilungen sowie deren
Geschäftsführung gelten die für den Gesamtverein bestehenden
Regelungen entsprechend, soweit nachstehend nichts abweichendes
geregelt.
Des weiteren hat der Gesamtvereinsvorstand immer die zur
Wahrnehmung seiner rechtlichen Verantwortung nach außen
erforderlichen Informations-, Kontroll- Einsicht- und
Weisungsrechte.
2b.
In dem Beschluss nach a. ist festzulegen
- der Name der Abteilung
- die Anzahl der Personen und die Bezeichnung der Funktionen
für die Leitung der Abteilung
- die Abteilungsfinanzorganisation, insbesondere der Beitrag
je Abteilungsmitglied und seine Verwendung, insbesondere
seine Aufteilung zwischen Gesamtverein und Abteilung
- Bedingungen und Verfahren zur Auflösung der Abteilung,
wobei die Regeln des § 12 Absatz 3 entsprechend zu beachten sind.
Fehlt die letztgenannte Regelung ganz oder teilweise, kann die
Abteilung durch jede insoweit formell ordnungsgemäß einberufene
Versammlung ohne weitere Begründung aufgelöst werden und wird die
aufgelöste Abteilung in jeder Hinsicht, also personell wie materiell
Bestandteil des Gesamtvereins.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds;
b) durch freiwilligen Austritt;
c) durch Streichung von der Mitgliederliste;
d) durch Ausschluss aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist zum Schluss
eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der
Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger
Mahnung mit der Zahlung des Beitrages in Rückstand ist.
Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit
der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate
verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind.
Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen
gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes
aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung
einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich
persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen.
Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der
Vorstandssitzung zu verlesen.
Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen
und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen.
Gegen den Ausschlussbeschluss des Vorstandes sieht dem Mitglied
das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.
Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb
einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses
beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig
eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die
Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen.
Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.
Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschlussbeschluss
keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich
damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als
beendet gilt.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.
Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Änderungen der Mitgliedsbeiträge sollen vor jeder Hauptversammlung bei der
Einladung schriftlich bekanntgemacht werden.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand.
b) die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus drei Personen. nämlich dem
ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Geschäftsführer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder
des Vorstandes. darunter der erste oder der zweite Vorsitzende, vertreten.
Der erweiterte Vorstand besteht noch aus dem Schriftführer, dem Kassierer
und einer beliebigen Zahl von Beisitzern, die jeweils auf der ordentlichen
Jahreshauptversammlung gewählt werden, sowie den Leitern von Abteilungen,
die jeweils auf der ordentlichen Hauptversammlung des Gesamtvereins
bestätigt werden.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren
gewählt: er bleibt jedoch bis zu Neuwahlen des Vorstandes im Amt. Jedes
Vorstandsmitglied nach § 26 BGB ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur
Vereinsmitglieder. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt möglich.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, zu Beginn eines jeden
Jahres in den ersten vier Monaten, statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung
einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom
Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
vom zweiten Vorsitzenden, oder von dem Geschäftsführer geleitet.
Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der
vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss oder einem aus der Versammlung
bestimmten Mitglied übertragen werden.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss
schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann
Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens
beschließt die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von drei Vierteln erforderlich.
Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von drei Vierteln der
Mitglieder beschlossen werden.
Für Wahlen gilt folgendes:
Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, weiche die beiden
höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von
dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Es soll folgende Feststellungen enthalten:
-Ort und Zeit der Versammlung,
-die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
-die Zahl der erschienenen Mitglieder,
-die Tagesordnung.
-die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
§ 10 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tage der Mitgliederversammlung
beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf
die Tagesordnung gesetzt werden.
Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung
entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst
in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
Zur Annahme des Antrages ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich.
§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder, wenn
die Einberufung von einem Zehntel alter Mitglieder schriftlich unter Angabe des
Zwecks und der Gründe dem Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche
Mitgliederversammlung gelten die § 8, 9 und 10.
§ 12 Auflösung und/oder sonstige rechtliche Veränderungen
des Vereins und Folgen für das Vereinsvermögen
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung
mit der in § 9 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt,
sind der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende oder der
Geschäftsführer zwei gemeinsam vertretungsberechtigte
Liquidatoren.
Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den
Fall, dass der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst
wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes
fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Essen, die es ausschließlich und unmittelbar
für gemeinnützige Zwecke für den Ortsteil Essen-Kray zu verwenden hat.
Im Auflösungsbeschluss kann die gänzliche oder teilweise Vermögensübertragung auf
einen anderen Übernehmer, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige
Zwecke für den Ortsteil Essen-Kray zu verwenden hat, unter der Bedingung, dass das
zuständige Finanzamt ihr zustimmt und die Ausführung nicht vor Vorliegen dieser
Zustimmung erfolgen darf, festgelegt werden.
Alle vorstehenden Bestimmungen dieses Paragraphen gelten entsprechend auch bei
- Auflösung einer Abteilung, wozu entsprechende Regelungen generell und/oder
speziell schon im ihre Errichtung feststellenden Beschluss getroffen werden können,
- einer auf welchem rechtlichen Weg auch immer durchzuführenden Zusammenführung
des gesamten Vereins oder einzelner seiner Teilbereiche, insbesondere Abteilungen
mit oder zu einem bestehenden oder neu zu gründenden Rechtsträger.
Die vorstehende Satzungsfassung wurde in der Mitgliederversammlung am 21.04.2010 beschlossen.